Keine Erhöhung der Rente durch ehrenamtliches Engagement
Keine Erhöhung der Rente durch ehrenamtliches Engagement
Ehrenamtliches Engagement im Sportverein, in Kirchen oder sozialen Einrichtungen kann grundsätzlich nicht die Rente steigern. „Eine rentenrechtliche Berücksichtigung des unentgeltlichen Einsatzes für die Gesellschaft ist nicht möglich, da die gesetzliche Rentenversicherung ein vorleistungsbezogenes Versicherungssystem ist“ geht aus einer Antwort des Bundessozialministeriums(BMAS) auf eine Anfrage der CDU hervor. „Sowohl für den Anspruch als auch für die Höhe einer Rente könne eine ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht“, teilt das Bundesarbeitsministerium (BMAS) mit. Weiter heißt es: Eine Rentensteigerung für ehrenamtliche Tätigkeiten ohne eine Gegenleistung in Form von Beiträgen wäre mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vereinbar. Allerdings gebe es verschiedene beitragsrechtliche Sonderregelungen, die bei Ausübung eines Ehrenamts zu einer verbesserten rentenrechtlichen Absicherung führen könnten. So könne man zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitgeber den Antrag stellen, dass für die Rentenbeitragszahlung „ein höheres beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt wird“. (Beitrag gekürzt)
Quellen: Bundessozialministerium, Deutsche Rentenversicherung (DRV), Bundesarbeitsministerium