Jörg Oesterreich informiert über Nießbrauch
Nießbrauch: Absicherung im "Alter" mit Immobilien
Die Schenkung der eigenen Immobilie noch zu Lebzeiten an die Kinder und trotzdem darin zu wohnen, ist durch Nießbrauch abzusichern. Angst im Hinterkopf, dass die Kinder aus nicht vorhersehbaren Gründen einen aus dem Haus werfen können, lässt sich durch Nießbrauch ausräumen.
Unter Nießbrauch versteht man das Recht eines Einzelnen oder Ehepaars, eine Immobilie zu nutzen, obwohl ihm diese gar nicht gehört. Der Nießbraucher darf über die Immobilie so verfügen, wie es der Eigentümer selbst auch darf - mit der Ausnahme, dass er sie nicht mutwillig zerstören oder verkaufen darf. Dabei gilt: Nießbrauch entsteht stets durch einen Vertrag, der von einem Notar beglaubigt wird und anschließend im Grundbuch vermerkt wird.
Das Nießbrauchrecht kann auch bestehen bleiben bei Verkauf der Immobilie oder wenn der Eigentümer früher stirbt als der Nießbraucher, was notariell festgelegt worden sein muss. Ansonsten endet der Nießbrauch, wenn der Nießbraucher verstirbt. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist das Nießbrauchrecht nicht übertragbar, es kann also nicht vererbt oder verschenkt werden.
Grundsätzlich geht es darum, einen Familienangehörigen, der seine Immobilie verschenkt hat, abzusichern.
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