Informationen für Ruheständlerinnen und Ruheständler

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Jörg Oesterreich informaiert:

Spenden

Spenden sind als Sonderausgaben absetzbar. Durch die Coronakrise wurde der Nachweis hierfür vereinfacht – für Geldspenden reicht ein Zuwendungsnachweis.

Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorlagepflicht. Jetzt müssen keine Zuwendungsnachweise oder Spendenbescheinigungen der Steuererklärung beigefügt werden, es müssen nur die Summen eingetragen werden. Da das Finanzamt  aber eine Nachreichung der Spendenbescheinigungen verlangen kann, sollte man diese mindestens 1 Jahr aufbewahren.

Das duale Versicherungssystem

Die Corona-Pandemie hat die Einstellung der  Ärzteschaft zum dualen Krankenversicherungssystem nicht verändert. Mit dem Leitantrag zum 124. Deutschen Ärztetag haben die Delegierten Anfang Mai die wichtige Rolle von Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Privater Krankenversicherung (PKV) im Kampf gegen das Coronavirus hervorgehoben. Das Gesundheitswesen hat wieder einmal bewiesen, dass es allen Patienten und Patientinnen ein hohes Versorgungsniveau und hochwertige Gesundheitsleistungen bietet und das unabhängig vom  sozialen Status und wohnortnah .Diese Leistungsfähigkeit werde durch das duale Versicherungssystem mit den beiden vorhandenen Säulen abgesichert.

Der 124. Deutsche Ärztetag lehnt die Einführung der Bürgerversicherung ab. (Quelle PKV)

Nur Erben bekommen Auskunft

Sind Erben unbekannt, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein. Sind Erben nicht ermittelbar, wird ein Erbenermittler eingeschaltet. Anspruch auf die Ergebnisse hat nicht der Nachlassverwalter, sondern allenfalls die ermittelten Erben. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mit dem Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 33U4381/20).

Die Einschaltung eines gewerblichen Ermittlers könne pflichtgemäß sein. Der Nachlass dürfe hierdurch aber nicht mit Kosten belastet werden. Nachlasspfleger und Erbenermittler gehen typischerweise kein Vertragsverhältnis miteinander ein. Der Nachlasspfleger erteilt dem Erbenermittler nur mittels einer Vollmacht Zugang zu den Daten, damit seine Ermittlungstätigkeit möglich ist. Eine Pflicht, seine Ermittlungsergebnisse dem Nachlasspfleger oder dem Nachlassgericht zu überlassen, ergibt sich daraus nicht. Der Erbenermittler wendet sich an die von ihm aufgefundenen Erben. Ihnen gegenüber macht er die Offenlegung seiner Erkenntnisse vom Abschluss einer Vergütungs- und Abwicklungsvereinbarung abhängig.

Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert worden, trotzdem kann keine Gewähr für eine absolute Richtigkeit gegeben werden.

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