Informationen für Ruheständlerinnen und Ruheständler

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Was ist Sterbegeld und wer bekommt es?

Sterben Beamtinnen und Beamte oder Pensionärinnen und Pensionäre, werden gemäß Landes-und Bundesrecht die bereits für den Monat gezahlten Bezüge nicht zurückgefordert, sondern verbleiben den Erben. Zudem wird zur pauschalen und konkreten Abgeltung der mit einem Sterbefall verbundenen Kosten ein gesondertes „Sterbegeld“ gezahlt, das zwei weitere volle Monatsbezüge umfasst. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die entsprechende Leistung als sogenanntes Sterbevierteljahr bekannt.

Anspruchsberechtigt sind zurückgebliebene Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen. Nachrangig kann nach Prüfung das Sterbegeld auch an andere Familienmitglieder gezahlt werden. Das zuständige Amt muss über den Sterbefall und die verwandtschaftlichen Verhältnisse informiert werden.

Quelle : AiR aktiv im Ruhestand 3/2023

Nutzung von Gesundheitsdaten

Am 2. Februar 2024 hat der Bundesrat das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten gebilligt. Das Sammeln und Auswerten von medizinischen Daten soll damit erleichtert werden. Konkret sollen Daten aus Quellen wie Krebsregister, Krankenkassendaten und Daten aus der elektronischen Patientenakte miteinander vernetzt werden, welches das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte betreibt. Es soll als Mittler und Koordinator zwischen den datenhaltenden Stellen und den Datennutzenden ausgebaut werden. Für die Nutzung von Gesundheitsdaten besteht ein Forschungsgeheimnis, wie gesetzlich festgelegt. Bei Verletzung der Geheimhaltungsform gilt die Strafform. Kranken-und Pflegekassen sollen verstärkt Daten nutzen können. Sie dürfen auf Basis, der ihnen bereits vorliegenden Abrechnungsdaten ihre Versicherten auf bestimmte individuelle Gesundheitsgefährdungen und Krankheitsrisiken hinweisen, z.B. für Krebsvorsorge, Arzneimitteltherapiesicherheit und zur Verhinderung einer Pflegebedürftigkeit.

Quelle: aerzteblatt.de, gekürzt

Pflegegrad: Pflegekasse lehnt ab

Widerspruch kann erhoben werden, wenn der festgelegte Pflegegrad von der Pflegekasse nicht anerkannt wird oder einen niedrigen festlegt. Ab Zustellung des Bescheids mit der Änderung läuft eine Frist von einem Monat. Falls das Zustellungsdatum nicht mehr nachvollziehbar ist, mit dem Datum auf dem Bescheid ist man auf der sicheren Seite. Innerhalb dieses Monats muss der Widerspruch bei der Pflegekasse eingegangen sein. Um in einem Streitfall einen Nachweis parat zu haben, macht es Sinn, den Bescheid persönlich bei der Pflegekasse abzugeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen oder per Einschreiben die Zustellung durchzuführen. Es reicht aus, der Pflegekasse erst nur mitzuteilen, dass man Widerspruch einlegt, die Begründung kann nachgereicht werden. Hierfür sollen Versicherte den Bescheid der Pflegekasse und das Gutachten des Medizinischen Dienstes genau prüfen und zusammentragen, in welchen Punkten eine andere Meinung besteht. Unterstützung bieten Pflegeberatungen. Auf Grundlage des Widerspruchs und der Begründung prüft die Pflegekasse dann ihre Entscheidung. Das kann mit einer weiteren Pflegebegutachtung einhergehen. Sollte die Pflegekasse erneut anderer Meinung sein, kann das Sozialgericht angerufen werden.

Quellen : Deutsche Rentenversicherung (DRV), ihr -vorsorge.de

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