Informationen für Ruheständlerinnen und Ruheständler

Informationen für Ruheständlerinnen und Ruheständler

Gehört nicht zum Nachlass: Überzahlte Rente wird zurückgebucht

Verstirbt eine Rentnerin oder ein Rentner, dauert es meist etwas, bis der zuständige Rentenversicherungsträger diese Information erhält. Deshalb kommt es vor, dass die Rente für den Folgemonat bereits überwiesen wurde. Dieser zu viel überwiesene Rentenbetrag gehört nicht zum Nachlass und kann deshalb nicht von den Erben verwendet werden, etwa zur Bestreitung die Beerdigungskosten. Die Rentenversicherung bucht den überzahlten Betrag schnellstmöglich zurück. War die oder der Verstorbene verheiratet, stehen der Witwe oder dem Witwer in der Regel eine Hinterbliebenenrente zu. Hierzu müssen die hinterbliebenen Ehepartner nach Erhalt der Sterbeurkunde beim Postrentenservice das „Sterbevierteljahr“ beantragen. Für drei Monate wird dann die Rente der verstorbenen Person weitergezahlt und die Ehepartner haben genug Zeit, die Hinterbliebenenrente zu beantragen. In einer Broschüre der
Deutschen Rentenversicherung (DRV) „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ ist alles zu diesem Thema nachzulesen. Der Tod eines Angehörigen ist ein massiver Einschnitt, dazu kommt die Sorge um die künftige wirtschaftliche Existenz. Die Broschüre informiert, wie die DRV helfen kann, zumindest die
finanzielle Belastung in diesen Fällen abzufedern.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV)

Witwen- oder Witwerrente: Ein Rentenvorschuss ist möglich

Monetäre Sorgen kann die Deutsche Rentenversicherung Witwe oder Witwer schnell nehmen, wenn der Ehepartner vor seinem Tod schon eine Rente bezogen hat. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod kann bei der Deutschen Post AG ein Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragt werden. Die Vorschusszahlung beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages. Sie wird als Überbrückungshilfe in einer Summe ausgezahlt. Eine Anrechnung von eventuellen Einkommen des/der Hinterbliebenen findet während des Sterbevierteljahres nicht statt. Zu beachten ist, dass zusätzlich zu dem Antrag auf die Vorschusszahlung beim zuständigen Rentenversicherungsträger auch noch ein formeller Rentenantrag gestellt werden muss. Bei der Bewilligung der Witwen- bzw. Witwerrente wird die Vorschusszahlung dann verrechnet.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV) Oldenburg

Einsichtnahme in die Patientenakte Verstorbener

Behandelnde sehen sich mit Nachfragen von Patientinnen und Patienten oder aus dem Umfeld Verstorbener, auch seitens der Krankenkassen nach der Herausgabe von Patientenunterlagen aus verschiedenen Gründen konfrontiert. Stirbt eine Patientin oder ein Patient suchen Angehörige oftmals Erklärungen und Krankenkassen nach Verantwortlichen, denn schnell steht der Vorwurf einer fehlerhaft durchgeführten Behandlung im Raum. Aufschluss sollen dann die Aufzeichnungen in der Patientenakte geben.

Die Einsicht in die Patientenakte ist in § 630 BGB festgelegt.

Quellen: Deutsches Ärzteblatt, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Steuererklärung 2022/2023

Dank steigender Renten und Alterseinkünftegesetz müssen immer mehr Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen, Pensionäre sowieso. Leider verschenken aber auch zu viele Geld ans Finanzamt, dass sich per Einkommensteuerklärung zurückholen lässt. Der aktuelle Ratgeber der Verbraucherzentrale „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“ führt leicht verständlich durch die verschiedenen Einkunftsarten und erläutert alle notwendigen Steuerformulare. Es geht Schritt für Schritt durch die Formulare mit einfachen Erklärungen mit Beispielen. Um die Steuerschuld zu reduzieren, helfen zahlreiche Steuer-Spartipps. Berücksichtigt werden auch die Auswirkungen der Corona-Krise.

Denken Sie daran, dass sich durch die ausgezahlte Energiepauschale in Höhe von 300 Euro, in einigen Fällen zweimal (= 600 Euro) ausgezahlt, die Einkünfte der Ruheständler den Grundfreibetrag, in 2022: 10.347 Euro, in 2023: 10.908 Euro überschreiten kann und damit erstmalig eine Einkommensteuerklärung abzugeben erforderlich wird.

Zum Ratgeber: www.ratgeberverbraucherzentrale.de über den Buchhandel oder die Beratungsstellen der Verbraucher -zentralen (Preis 16,00 Euro)

Der letztmögliche Termin für die Einkommensteuererklärung 2022 ist der 2. Oktober 2023 (Eingang beim Finanzamt), wenn sie ohne Steuerberater eigenständig erstellt wird.

Quelle: Verbraucherzentrale

Einkommenssteuer mit „einfach ELSTER

Für alle Rentner und Pensionäre ist die Einkommenssteuer mit „einfach ELSTER“ einfach, schnell und kostenlos zu bearbeiten. Inländische Renteneinkünfte oder Pensionen und Daten liegen dem Finanzamt bereits vor. Deshalb müssen diese Informationen nicht eingetragen werden. Lediglich ein paar Fragen zu Spenden, Arztrechnungen, Behinderung, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten müssen beantwortet werden.

Einfach ELSTER“ prüft, ob es für die Einkommenssteuer geeignet ist, wenn ja, beantragt man eine Zugangsnummer, die in wenigen Tagen per Post kommt. Hiermit kann das Programm gestartet werden, online ausgefüllt und abgegeben werden.

 

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