Hinweise zur Beihilfe - Kostenfalle Krankenhaus
Immer wieder erhält die Geschäftsstelle Nachfragen zur Beihilfe nach stationären Behandlungen.
Seit mehr als 10 Jahren gilt nunmehr für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Pensionäre und Schwerbehinderte:
- Für Wahlleistungen im medizinischen Bereich gibt es keinen Beihilfeanspruch.
- Der Zuschlag für 1- oder 2-Bettzimmer muss privat bezahlt werden.
Zur genaueren Erläuterung:
Die Krankenhäuser rechnen in der Regel nach der Bundespflegesatzverordnung ab. Diese unterscheidet zwischen Basispflegesatz, Abteilungspflegesatz, Sonderentgelten und Fallpauschalen. Letztere setzen sich immer mehr durch.
Die gesetzlichen Kassen übernehmen diese Kosten (allgemeine Krankenhausleistungen), wenn die/der Versicherte stationär behandelt wird, ohne dass eine Rechnung persönlich zugestellt wird.
Für exakt diese Kosten haben Beamtinnen und Beamte einen Beihilfeanspruch. Da diese aber in der Regel keine Chipkarte einer gesetzlichen Krankenkasse besitzen, muss mit dem Krankenhaus ein Vertrag abgeschlossen werden. An dieser Stelle können erkrankte Beihilfeberechtigte kostenträchtige Fehler machen. Soll ein Teil der Krankenhauskosten mit der Beihilfe abgerechnet werden, muss eine Rechnung vorgelegt werden, aus der die allgemeinen Krankenhausleistungen hervorgehen.
Variante1: Es besteht keine private Zusatzversicherung für Wahlleistungen im Krankenhaus.
Es erfolgt die Aufnahme als Selbstzahler/in (nicht als Privatpatient/in) in der Klinik. Als Selbstzahler/in erfolgt die Behandlung wie bei gesetzlich Versicherten. Es wird eine Rechnung über die allgemeinen Krankenhausleistungen ausgestellt, die Erstattung durch die Beihilfe erfolgt nach dem persönlichen Beihilfesatz.
Die private Krankenversicherung erstattet den vertraglich festgelegten Satz. Eine Behandlung durch eine/n gewählte/n Ärztin/Arzt (z. B. Chefarzt) entfällt.
Variante 2: Es besteht eine private Zusatzversicherung für Wahlleistungen im Krankenhaus.
Die Aufnahme erfolgt als Selbstzahler/in (nicht als Privatpatient/in) in die Klinik, es wird eine Rechnung über die allgemeinen Krankenhausleistungen verlangt und ein weiterer Vertrag über gewünschte Wahlleistungen mit der Klinik abgeschlossen. Es werden dann mehrere Rechnungen ausgestellt. Zum einen die beihilfefähige Rechnung über die allgemeinen Krankenhausleistungen, zum anderen die zusätzlichen Rechnungen über die erbrachten Wahlleistungen, die um 25 Prozent gekürzt sind.
Zu bedenken ist dabei noch, dass der Abschluss eines Vertrages über Wahlleistungen mit Einer/einem liquidationsberechtigten Ärztin/Arzt (z. B. dem Chefarzt) beinhaltet, dass alle anfallenden Tätigkeiten (Labor, Röntgen, andere Ärzte etc.) ebenfalls als Wahlleistungen abgerechnet werden.
Die Rechnungen über Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig. Sie werden nur von der privaten Zusatzversicherung übernommen.
Variante 3: Aufnahme als Privatpatient/in ins Krankenhaus.
Es werden ausschließlich Rechnungen über Wahlleistungen ausgestellt. Diese Rechnungen sind nicht beihilfefähig. Die Ansicht vieler Kolleginnen und Kollegen, dass die Beihilfe von diesen Rechnungen zumindest den Teil zahlen müsse, den auch ein Selbstzahler erhält, trifft nicht zu. In wieweit bei dieser Variante die private Krankenkasse zahlt, hängt von dem abgeschlossenen Vertrag ab.
Variante 4: Es wird ein 1- oder 2- Bettzimmer, aber keine medizinischen Wahlleistungen (z. B. Chefärztin) gewünscht.
Es erfolgt die Aufnahme als Selbstzahler/in (nicht als Privatpatient/in) in der Klinik und es wird außerdem ein Vertrag über das gewünschte Zimmer abgeschlossen. Der Zuschlag für das 1- oder 2- Bettzimmer erscheint auf der Rechnung. Bei dieser Variante erstattet die Beihilfe den persönlichen Prozentsatz des Basispflegesatzes. Der Zuschlag für das gewünschte Zimmer muss privat bezahlt werden. Diese Variante ist nicht in allen Krankenhäusern möglich.
Es empfiehlt sich, vor einem geplanten Krankenhausaufenthalt mit der privaten Krankenkasse und ggf. mit der Beihilfestelle Kontakt aufzunehmen, um die Rechts- und Vertragslage aktuell zu überprüfen.
Christine Lange
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