Im Hinblick auf die Besonderheiten und Erfordernisse des Schuldienstes sind durch die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) ergänzende Regelungen zur Ausgestaltung der Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte und Schulleitungen getroffen worden.
Für die Genehmigung aller Teilzeitmodelle gilt: "... wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag ... ."
Ausschluss von Klassenfahrt bei aggressivem Fehlverhalten gegenüber Mitschülern zulässig - Ordnungsmaßnahmen der Schule bei Beeinträchtigungen der Unterrichts- oder Erziehungsarbeit und Gefährdung anderer im Schulleben gerechtfertigt.
Jugendliche müssen sich bei Gruppenreisen den Anweisungen der Betreuer beugen – sonst drohe die Heimfahrt auf eigene Kosten, entschied das Amtsgericht Braunschweig.
Bei Verbreitung von Gewalt- und Pornovideos mit dem Handy droht Unterrichtsausschluss Verwaltungsgericht bestätigt Maßnahme einer Eberbacher Schulleiterin.