Besoldungserhöhung zum 1.12.2022 und weitere Änderungen

Besoldungserhöhung zum 1.12.2022 und weitere Änderungen

Besoldungserhöhung für niedersächsische Beamtinnen und Beamte sowie für Versorgungsberechtigte zum 1.12.2022 und weitere Änderungen

Mit Gesetz vom 23.9.2022 (Nds. GVBl. S. 598) hat der niedersächsische Landtag das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (NBVAnpG 2022) beschlossen.

Das Gesetz beinhaltet eine Anhebung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

um 2,8 Prozent zum 1.12.2022.

Die Anwärtergrundbeträge werden danach zum 1.12.2022 um 50,00 Euro erhöht.
Die Erhöhungen werden ab Dezember 2022 umgesetzt.
Die neuen Besoldungs- und Mindestversorgungstabellen finden Sie hier.

Hinweise zu den Änderungen bei der jährlichen Sonderzahlung finden Sie hier.

Weitere Anhebung der Bezüge und kinderbezogenen Bestandteile zum 1.1.2023

Mit einem weiteren Gesetz vom 23.9.2022 (Nds. GVBl. S. 611) hat der niedersächsische Landtag das Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation beschlossen.

Hierin ist eine Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags um 100,- pro Kind enthalten (für die Besoldungsgruppen A5 – A9 der Laufbahngruppe 1 für jedes Kind; für andere Besoldungsgruppen ab dem 3. Kind).

Darüber hinaus wird ab dem 1.1.2023 in Niedersachsen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Familienergänzungszuschlag nach § 36a NBesG gewährt. Da bisher noch keine Informationen zur Umsetzung dieser Vorschrift vorliegen, können wir derzeit keine weiteren Auskünfte zu diesem Thema geben. Wir bitten Sie daher von Fragen zum Familienergänzungszuschlag abzusehen. Sobald hier nähere Informationen vorliegen, wird das NLBV auf seinen Seiten informieren.

Quelle:

https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/besoldungstabellen/besoldungserhohung-fur-niedersachsische-beamtinnen-und-beamte-sowie-fur-versorgungsberechtigte-zum-1-12-2022-und-weitere-anderungen-216204.html

 

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